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OLG Brandenburg, 25.09.2003 - 8 Wx 18/03 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 57 Abs. 2; HGB § 18 Abs. 2
Zulässigkeit der Führung der Bezeichnung "Stiftung" im Namen eines Vereins
Verfahrensgang
- AG Potsdam - 60 VR 561
- LG Potsdam - 5 D 52/02
- OLG Brandenburg, 25.09.2003 - 8 Wx 18/03
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08
Keine zwingende Orientierung der Vergabe von Landeshaushaltsmitteln an politische …
Das Verteilungsprogramm im Haushalt 2005 bezieht sich ausdrücklich auch auf politische Stiftungen in der Rechtsform des privatrechtlichen Vereins (…zur Rechtsform u.a. BVerfG, a. a. O.; auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 25.09.2003 - 8 Wx 18/03 - juris, Rdn. 13, zur Zulässigkeit der Bezeichnung als "Stiftung" im Vereinsnamen). - VG Gießen, 25.11.2009 - 8 K 341/09
Stiftung
Erforderlich ist aber eine gesicherte Anwartschaft auf Zuwendungen oder Dotierungen, durch die eine entsprechende Aufgabenerfüllung für eine gewisse Dauer gewährleistet ist (vgl. OLG Brandenburg, B.v. 25.09.2003 - 8 Wx 18/03 -, juris, Rdnr. 13).